TELDAFAX-Insolvenz

Zahlen Sie nicht!

 

Die Geschichte mit hunderttausenden um ihre Vorauszahlungen betrogenen früheren Teldafax-Kunden, bei denen der Insolvenzverwalter jetzt noch einmal kassieren will, entwickelt sich auch aus rechtlicher Sicht immer ärgerlicher. Während man es sowieso nur als miesen Witz bezeichnen muß, daß in Deutschland  eine beliebige Amtsrichterin mit einen monatlichen Gehalt von gut EUR 2000,- alleine über die Vergabe eines Multi-Millionen-Euro-Auftrags an eine Anwaltskanzlei entscheiden kann (entsprechend darf man sich auch die "Aufsicht" des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter vorstellen), versucht eben dieser Teldafax-Insolvenzverwalter, Herr Dr. Biner Bähr, von den geprellten Teldafax-Kunden Geld zu erlangen. Dazu bedient er sich unter anderem des Inkassounternehmens „creditreform". Dieses fordert im Auftrag des Insolvenzverwalters frühere Teldafax-Kunden zur Zahlung irgendwelcher Forderungen auf. Dabei wird den früheren Teldafax-Kunden ganz gezielt Angst gemacht, indem z.B. darauf hingewiesen wird, daß "unter den Voraussetzungen des § 28 a BDSG Daten über das Inkassoverfahren" an Dritte gemeldet würden. Daß aber z.B. bei bestrittenen Forderungen die Voraussetzungen des § 28 a Bundesdatenschutzgesetz gar nicht vorliegen, wird geflissentlich verschwiegen. Sehr häufig wird auch eine der Phantasie-Welt entstammende äußerst kurze Frist von 5 Tagen gesetzt, um weiter Druck aufzubauen und die vorherige Einholung von Rechtsrat möglichst zu verhindern. Das Schreiben von "creditreform" kann man inhaltlich einfach nur als haarsträubend bezeichnen.

Der Rat der Kanzlei Jörg Schachschneider, die bereits zahlreiche Mandanten in dieser Angelegenheit vertritt, lautet: NICHT zahlen!

Zum einen basierte die Masche von Teldafax ja gerade auf einer Art illegalem Schneeballsystem, welches sich durch Vorkasse finanzierte. Deswegen können in den allermeisten Fällen gar keine Forderungen von Teldafax gegen Strom- und Gaskunden noch offen sein. Denn durch die (Vorkasse-)Leistung sind die Forderungen gemäß § 362 BGB erloschen. Zum anderen beruft sich der Insolvenzverwalter auf irgendwelche (unentgeltlichen?) Abtretungsvorgänge innerhalb der Teldafax-Gruppe zwischen der Teldafax ENERGY GmbH und der Teldafax SERVICES GmbH. Selbst wenn diese Abtretungen tatsächlich und zu einer Zeit vorgenommen worden sein sollten, als die Insolvenz von Teldafax noch nicht absehbar war (nach hiesiger Ansicht war das aufgrund des „Geschäftsmodells" von Anfang an absehbar), so ist es nach § 138 Absatz 1 BGB sittenwidrig, und verstößt es gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben, sich heute darauf zu berufen. Im übrigen können durch Leistung von Vorkasse erloschene Forderungen nicht abgetreten werden.

Der Insolvenzverwalter tut der Öffentlichkeit und den früheren Teldafax-Kunden gegenüber so, als verträte er nicht die Teldafax-Gruppe als Einheit, sondern auf einmal verschiedene, voneinander unabhängige Unternehmen. Wenn die einschüchternden Behauptungen von Herrn Dr. Biner Bähr zuträfen, dann befände er sich in einem schweren Interessenkonflikt. Er müßte dann nämlich auch prüfen, ob die Gegenleistung des einen Unternehmens von Teldafax, Teldafax SERVICES GmbH,  für die Abtretung von Forderungen des anderen Unternehmens von Teldafax, Teldafax ENERGY GmbH, angemessen war. Unentgeltliche Abtretungen müßte er gemäß Insolvenzordnung rückgängig machen. Dann lägen Forderungen und Verbindlichkeiten wieder bei einem Unternehmen und betroffene Kunden könnten erst recht die Aufrechnung ihrer Guthaben mit etwaigen Verbindlichkeiten erklären. Der Insolvenzverwalter verträte dann gleichzeitig zwei verschiedene Unternehmen mit absolut gegenläufigen Interessen. So etwas ist rechtlich nicht möglich. Es fragt sich auch, wieso denn überhaupt die Teldafax SERVICES GmbH insolvent geworden ist, wenn ihr doch angeblich gegen hundettausende frühere Teldafax-Kunden Forderungen zustünden, während alle Verbindlichkeiten leider ausgerechnet bei Teldafax ENERGY GmbH lägen. All das zeigt, daß die Argumente und das Ergebnis der juristischen Prüfung des Insolvenzverwalters von Teldafax völlig abwegig sind. Also: NICHT zahlen!

Nicht wenige haben sich dem Druck des Insolvenzverwalters ergeben und gezahlt - das ist das Ziel der Ausübung von Druck. Sollten auch Sie sich dem auf vielfältige Art und Weise - es können hier nicht alle Varianten dargestellt werden - ausgeübten Druck nicht gewachsen fühlen, so lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten, bevor Sie zahlen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen Kosten dafür und für die Anspruchsabwehr problemlos. Sie täten das nicht, wenn sie die veröffentlichte Ansicht des Insolvenzverwalters für zutreffend hielten. Aber auch ohne Rechtschutzversicherung ist die Konsultation eines Anwalts auf jeden Fall ratsamer, als zu bezahlen. Nicht einschüchtern lassen und NICHT zahlen!

Bezüglich der Ansprüche von geschädigten Teldafax-Kunden sollte man sich keine großen Hoffnungen machen. Es ist in Deutschland üblich, daß etwa noch vorhandene Vermögenswerte restlos vom Honorar des Insolvenzverwalters aufgezehrt werden. Denn dieser darf sich vorab bedienen. Die durchschnittliche Insolvenzquote beträgt im Schnitt nur wenige Prozent, sehr häufig auch Null.

Verfaßt von Rechtsanwalt Jörg Schachschneider im Januar 2013, aktualisiert am 15.1.2014